Gesetzliche Regelungen

Auszug aus dem Tierschutzgesetz in Deutschland

§  3 Abs. 9    Es ist verboten, einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.


Grundsatz: § 1    Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz
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Die Fünf Freiheiten in Europa

Die fünf Freiheiten laut Europäischer Regelungen zur Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb

  1. Freisein von Hunger und Durst (Zugang zu frischem Trinkwasser und gesunder Nahrung)

  2. Freisein von Unbehagen (angemessenes Lebensumfeld mit Unterschlupf und bequemem Liegeplatz)

  3. Freisein von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten (Verhütung bzw. schnelle Behandlung)

  4. Freisein zum Ausleben normaler Verhaltensweisen (ausreichendes Platzangebot, angemessene Funktionsbereiche und sozialer Kontakt zu Artgenossen)

  5. Freisein von Angst und Leiden (Haltungsbedingungen und Behandlungen, die keine psychischen Leiden fördern

Auf dieser "Weide" wurden Pferde gahalten!
Auf dieser "Weide" wurden Pferde gahalten!

SO ALSO NICHT!

Die Pferdehaltung auf solch einer "Dauerweide" gehört bundesweit verboten!

Leider gelten v.g. Regelungen bislang nur für landwirtschaftliche Nutztiere und nicht für Privattierhaltungen!

Der Arbeitskreis KK setzte sich mit Erfolg für eine sofortige Weidesperrung ein.

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